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Anton-Wilhelm-Amo-Gesellschaft e.V.











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Anton-Wilhelm-Amo-Gesellschaft e.V.

Satzung


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)    Der Verein führt den Namen „Anton-Wilhelm-Amo-Gesellschaft e. V“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
2)    Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

3)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1)    Die Anton-Wilhelm-Amo-Gesellschaft, ein eingetragener Verein, verfolgt den Zweck:
a)    für die verstärkte Rezeption und Beschäftigung mit dem Werk Anton Wilhelm Amos zu sorgen,
b)    die mit Anton Wilhelm Amo und seinem Denken verknüpfte Forschung zu fördern,
c)    den Ausbau und die Erhaltung von Amo-Gedenkstätten und Sammlungen zu unterstüt-zen.
d) das Werk Anton Wilhelm Amos zu schützen.
Diesem Zweck dienen insbesondere:
e) Veröffentlichungen über Anton Wilhelm Amo und seine Philosophie,
f)    Veranstaltungen von Vorträgen, Ausstellungen und Lesungen,
g)    Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen ähnlicher Zielsetzung, die selbst gemeinnützig oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.  
2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tä-tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit¬glieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2)     Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Annahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3)    Persönlichkeiten, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.



§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3)     Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Be-schluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfas-sung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vor¬stands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.


§ 5
Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.


§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7
Die Mitgliederversammlung

1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen kön-nen sich durch einen Vertreter vertreten lassen, der eine Stimme hat. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2)    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
      a)    Entgegennahme des Jahresberichts mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Entlas-tung des Vorstands
b)    Festsetzung der Mitgliederbeiträge
c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d)    Wahl der Rechnungsprüfer
e)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Ver-eins.


§ 8
Einberufung der Mitgliederversammlung

1)    Mindestens alle zwei Jahre soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich (per Brief oder Email) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2)    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 9
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stell-vertretender oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwe-send, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2)     Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmbe-rechtigten Mitglieder dies beantragt.
3)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wor-den ist.
4)     Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 aller Mitglieder, zur Änderung der Satzung eine von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5)    Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 4/5 aller Mitglieder be-schlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6)     Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7)    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11
Der Vorstand

1)    Der Vorstand besteht mindestens aus:
    - dem Vorsitzenden /der Vorsitzende
- den Stellvertretern / Stellvertreterinnen des Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer /der Geschäftsführerin
- dem Kassenführer /der Kassenführerin.
2)     Der Verein wird durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.


§ 12
Zuständigkeit des Vorstandes

1)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesord-nung,
b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)    Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
d)    Berufung eines Geschäftsführers und weiterer Mitarbeiter,
e)    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
2)    In allen Fällen von besonderer Bedeutung muss der Vorstand eine Beschlussfassung der Mit-gliederversammlung herbeiführen.
3)    Der Vorstand kann ein Kuratorium und für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen einberufen.


§ 13
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Mit der Mit-gliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 


§ 14
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1)    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von sei-nem Stellvertreter, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. 
2)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
3)    Der Vorstand kann in schriftlichen Verfahren beschließen, wann alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 15
Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren.


§ 16
Auflösung des Vereins

1)    Die Auflösung des Vereins kann nur von 4/5 der Mitglieder beschlossen werden.
2)     Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und eines der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermö-gen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der interkulturellen Forschung und Arbeit zu verwenden hat. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes umgesetzt werden.
4)     Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.